OLG Koblenz - Beschluß vom 16.06.1997 (14 W 331/97) - DRsp Nr. 1998/16728
OLG Koblenz, Beschluß vom 16.06.1997 - Aktenzeichen 14 W 331/97
DRsp Nr. 1998/16728
Der besondere Aufwand, der einer Partei im Verlaufe eines Rechtsstreits durch die Inanspruchnahme von Kredit entsteht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Ansatz zu bringen. Die Frage, ob und in welchem Umfang prozeßbedingte Finanzierungskosten erstattungsfähig sind, würde regelmäßig eine umfangreiche Sachaufklärung notwendig machen, die sich nicht mit den Gebotenen der Einfachheit und Praktikabilität verträgt, die das Kostenfestsetzungsverfahren kennzeichnen.