OLG Koblenz - Beschluß vom 16.09.1988
15 UF 263/88
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2, § 1587o;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 407

OLG Koblenz - Beschluß vom 16.09.1988 (15 UF 263/88) - DRsp Nr. 1996/23094

OLG Koblenz, Beschluß vom 16.09.1988 - Aktenzeichen 15 UF 263/88

DRsp Nr. 1996/23094

Nach § 1408 Abs. 2 S.1 BGB können die Ehegatten durch ausdrückliche Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschließen. Satz 2 der genannten Vorschrift erklärt eine solche Regelung für unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Bei Versorgungsausgleichsregelungen ist zwischen Eheverträgen (§ 1408 Abs. 2 S.1 BGB) und Scheidungsvereinbarungen (§ 1587 o BGB) zu unterscheiden, und zwar vor allem dann, wenn eine Ehevertrag anläßlich einer Trennung der Parteien oder in zeitlicher Nähe zu einer nachfolgenden Scheidung geschlossen worden ist. Das führt dazu, daß eine ehevertragliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 S.1 BGB nicht mehr zulässig ist, wenn bereits ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Dasselbe muß aufgrund des Schutzcharakters der §§ 1408 Abs. 2, 1587 o BGB dann gelten, wenn die Genehmigung eines Ehegatten zu dem bis dahin schwebend unwirksamen Vertrag über den Ausschluß des Versorgungsausgleich erst während eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens erklärt wird. Das wirksame Zustandekommen eines Ehevertrages ist ab Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens nicht mehr möglich.

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2, § 1587o;
Fundstellen
FamRZ 1989, 407