OLG Koblenz - Beschluß vom 17.06.1997
14 W 340/97
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 75
AnwBl 1998, 543
JurBüro 1998, 307
NJW-RR 1998, 864

OLG Koblenz - Beschluß vom 17.06.1997 (14 W 340/97) - DRsp Nr. 1998/16727

OLG Koblenz, Beschluß vom 17.06.1997 - Aktenzeichen 14 W 340/97

DRsp Nr. 1998/16727

Hält die Partei dem Festsetzungsgesuch des Rechtsanwalts entgegen, sie hätte ihm bereits vor Erteilung des Mandats erklärt, daß sie mittellos sei und Prozeßkostenhilfe benötige, liegt darin ein nicht gebührenrechtlicher Einwand im Sinne des § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO, der die Festsetzung hindert und einen Schadensersatzanspruch auslösen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder behauptet noch sonst ersichtlich ist, daß der Rechtsanwalt die Partei über deren - von einer Prozeßkostenhilfebewilligung unabhängige - Gebührenpflicht nach § 51 BRAGO belehrt hat.

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 ;
Fundstellen
AGS 1998, 75
AnwBl 1998, 543
JurBüro 1998, 307
NJW-RR 1998, 864