OLG Koblenz - Beschluß vom 19.02.1993
13 WF 9/93
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S.2, § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 616

OLG Koblenz - Beschluß vom 19.02.1993 (13 WF 9/93) - DRsp Nr. 1996/23064

OLG Koblenz, Beschluß vom 19.02.1993 - Aktenzeichen 13 WF 9/93

DRsp Nr. 1996/23064

Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S.2 ZPO nicht abgegeben hat, dem Verlangen des Gerichts, sich darüber zu äußern, ob eine Veränderung ihrer Verhältnisse eingetreten sei, also nicht nachgekommen ist. § 124 Nr. 2 ZPO hat insofern Sanktionscharakter, als das Gericht dem Umstand, daß die geforderten Angaben nicht fristgemäß eingegangen sind, im Rahmen der nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Aufhebung berücksichtigen und die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe insgesamt aufheben kann, wenn die Nichteinhaltung der Frist zumindest auf grober Nachlässigkeit beruht. Die Partei hat die Möglichkeit, ihr Versäumnis noch mit der Beschwerde, die nach § 570 ZPO auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann, zu korrigieren. Die bloße Nachholung der Erklärung reicht aber wegen des Sanktionscharakters nicht aus, um die nach § 124 Nr. 2 ZPO ergangene Entscheidung anzugreifen, sondern es sind Tatsachen vorzutragen und zu belegen, aus denen sich ergibt, daß die Verspätung weder auf Absicht noch auf grober Nachlässigkeit beruht.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S.2, § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 616