OLG Koblenz - Beschluß vom 19.02.1997
13 WF 125/97
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2, § 124 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 203

OLG Koblenz - Beschluß vom 19.02.1997 (13 WF 125/97) - DRsp Nr. 1997/5535

OLG Koblenz, Beschluß vom 19.02.1997 - Aktenzeichen 13 WF 125/97

DRsp Nr. 1997/5535

Hat das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nach § 124 ZPO aufgehoben, weil trotz mehrfacher Aufforderungen keine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht wurde, so ist die Beschwerde gegeben. Wird die Beschwerde aber erst rund 3 1/2 Jahre nach Zugang des Beschlusses eingelegt, ist sie verwirkt. Obwohl die Beschwerde gegen einen Prozeßkostenhilfebeschluß nicht fristgebunden ist, kann ihre Einlegung durch Zeitablauf und Schweigen einer Partei gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die verspätete Rechtsverfolgung als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 127 RN 15).

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2, § 124 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1997, 203