OLG Koblenz - Beschluß vom 19.06.1989 (11 WF 679/89) - DRsp Nr. 1996/23082
OLG Koblenz, Beschluß vom 19.06.1989 - Aktenzeichen 11 WF 679/89
DRsp Nr. 1996/23082
Nach § 570ZPO kann die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden, wobei unerheblich ist, ob die Tatsachen vor oder nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entstanden sind. Präklusionsvorschriften gelten für das Beschwerdeverfahren nicht und sind auch nicht entsprechend anzuwenden.Für das Prozeßkostenhilfeverfahren ergibt sich aus § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO keine Besonderheit. Dieser Vorschrift läßt sich keine Ausschlußwirkung für neue Tatsachen und Beweise entnehmen.