OLG Koblenz - Beschluß vom 19.06.1989
11 WF 679/89
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4, § 570 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 537

OLG Koblenz - Beschluß vom 19.06.1989 (11 WF 679/89) - DRsp Nr. 1996/23082

OLG Koblenz, Beschluß vom 19.06.1989 - Aktenzeichen 11 WF 679/89

DRsp Nr. 1996/23082

Nach § 570 ZPO kann die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden, wobei unerheblich ist, ob die Tatsachen vor oder nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entstanden sind. Präklusionsvorschriften gelten für das Beschwerdeverfahren nicht und sind auch nicht entsprechend anzuwenden. Für das Prozeßkostenhilfeverfahren ergibt sich aus § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO keine Besonderheit. Dieser Vorschrift läßt sich keine Ausschlußwirkung für neue Tatsachen und Beweise entnehmen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4, § 570 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 537