OLG Koblenz - Beschluß vom 19.09.1989 (15 WF 1000/89) - DRsp Nr. 1996/23078
OLG Koblenz, Beschluß vom 19.09.1989 - Aktenzeichen 15 WF 1000/89
DRsp Nr. 1996/23078
Prozeßkostenhilfe kann nur für ein zu führendes Verfahren bewilligt werden. Das folgt aus § 122ZPO und aus § 144ZPO. Zwar kann Prozeßkostenhilfe für das Bewilligungsverfahren grundsätzlich nicht gewährt werden, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist. Eine Ausnahme gilt aber, wenn im Prozeßkostenhilfeverfahren ein Vergleich geschlossen wird. Dann kann Prozeßkostenhilfe für den Vergleich und darüber hinaus - bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - für das gesamte Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren bewilligt werden. Erforderlich ist insoweit aber, daß die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.