OLG Koblenz - Beschluß vom 19.09.1989
15 WF 1000/89
Normen:
ZPO §§ 114 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 180

OLG Koblenz - Beschluß vom 19.09.1989 (15 WF 1000/89) - DRsp Nr. 1996/23078

OLG Koblenz, Beschluß vom 19.09.1989 - Aktenzeichen 15 WF 1000/89

DRsp Nr. 1996/23078

Prozeßkostenhilfe kann nur für ein zu führendes Verfahren bewilligt werden. Das folgt aus § 122 ZPO und aus § 144 ZPO. Zwar kann Prozeßkostenhilfe für das Bewilligungsverfahren grundsätzlich nicht gewährt werden, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist. Eine Ausnahme gilt aber, wenn im Prozeßkostenhilfeverfahren ein Vergleich geschlossen wird. Dann kann Prozeßkostenhilfe für den Vergleich und darüber hinaus - bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - für das gesamte Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren bewilligt werden. Erforderlich ist insoweit aber, daß die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff.;
Fundstellen
FamRZ 1990, 180