OLG Koblenz - Beschluß vom 19.09.1996
13 WF 871/96
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3, § 122 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FPR 1997, 292
FÜR 1997, 288
JurBüro 1997, 81

OLG Koblenz - Beschluß vom 19.09.1996 (13 WF 871/96) - DRsp Nr. 1998/63

OLG Koblenz, Beschluß vom 19.09.1996 - Aktenzeichen 13 WF 871/96

DRsp Nr. 1998/63

Wird ein Vergleich in einer fakultativen, im Scheidungsverbund nicht anhängigen Folgesache geschlossen, erhält der beigeordnete Rechtsanwalt eine 15/10 Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO. In § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO heißt es: "Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist." Hiervon ist eine Ausnahme zu machen im Falle des § 122 Abs. 3 BRAGO. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluß eines Vergleichs, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten und den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft. Für den Entschädigungsanspruch des Rechtsanwalts kommt es auf den Inhalt der Beiordnung, nicht des Bewilligungsbeschlusses an.