OLG Koblenz - Beschluss vom 20.02.1998
3 W 65/98
Normen:
BGB § 433 Abs. 2, § 426 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1227

OLG Koblenz - Beschluss vom 20.02.1998 (3 W 65/98) - DRsp Nr. 1999/1311

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.1998 - Aktenzeichen 3 W 65/98

DRsp Nr. 1999/1311

Für die Abwicklung gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaften gilt der Grundsatz, dass im Regelfall der eine Partner für die von ihm erbrachten (Mehr) Leistungen von dem anderen Partner keinen Ausgleich bzw. keinen Wertersatz verlangen kann. Das ist mit gemeinschaftlichen Schulden nicht anders, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Teil abbezahlt werden. Wenn eine gemeinschaftlich auf Ratenbasis gekaufte Einbauküche nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der bis dahin gemeinschaftlichen Wohnung des einen Partners verbleibt, so hat der andere Partner, auch wenn er bisher die Raten allein gezahlt hat, hinsichtlich der zukünftig fällig werdenden Kaufpreisrestschuld jedoch gegen den alleinnutzenden früheren Lebensgefährten einen Anspruch auf hälftige Freistellung.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 2, § 426 ;
Fundstellen
NJW-RR 1998, 1227