OLG Koblenz - Beschluß vom 20.02.1998
3 W 65/98
Normen:
BGB § 433 Abs. 2, § 426 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 789
NJW-RR 1998, 1227

OLG Koblenz - Beschluß vom 20.02.1998 (3 W 65/98) - DRsp Nr. 1999/1310

OLG Koblenz, Beschluß vom 20.02.1998 - Aktenzeichen 3 W 65/98

DRsp Nr. 1999/1310

Nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann ohne besondere Vereinbarung der eine Partner für die von ihm erbrachten (Mehr)Leistungen von dem anderen Partner keinen Ausgleich bzw. keinen Wertersatz verlangen. Das ist mit gemeinschaftlichen Schulden nicht anders, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Teil abbezahlt werden. Mit der Trennung ändert sich die Rechtslage. Der interne Ausgleich für gemeinsame Schulden muß sich für nach diesem Zeitpunkt noch zu erbringende Leistungen nach dem Gesamtschuldnerausgleichsprinzip des § 426 Abs. 1 BGB richten. Ab diesem Zeitpunkt kommt daher ein hälftiger Freistellungsanspruch für zukünftig fällige Schulden in Betracht.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 2, § 426 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 789
NJW-RR 1998, 1227