OLG Koblenz - Beschluß vom 20.03.1996
13 WF 254/96
Normen:
BGB § 1361b; ZPO § 620 S. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 188

OLG Koblenz - Beschluß vom 20.03.1996 (13 WF 254/96) - DRsp Nr. 1997/1479

OLG Koblenz, Beschluß vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 13 WF 254/96

DRsp Nr. 1997/1479

1. Es kann dahinstehen, ob mit Anhängigkeit des Scheidungsantrags ein isoliertes Hausratsverfahren automatisch in den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund kommt und ein Antrag nach § 1361b BGB gegebenenfalls umzudeuten wäre in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 S. 1 Nr. 7 ZPO. Inhalt einer solchen einstweiligen Anordnung wäre ebenso wie bei § 1361b BGB nur die vorläufige Regelung der Benutzung der Ehewohnung, nicht die endgültige Zuweisung nach der Hausratsverordnung, die erst im Verbund mit dem Ehescheidungsurteil ergehen kann. Sie würde auch nur im Verhältnis der Parteien, nicht im Verhältnis zum Vermieter wirken.