OLG Koblenz - Beschluß vom 20.04.1995 (15 W 224/95) - DRsp Nr. 1995/6675
OLG Koblenz, Beschluß vom 20.04.1995 - Aktenzeichen 15 W 224/95
DRsp Nr. 1995/6675
Zum Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsfeststellung bei der Prozeßkostenhilfe gehört auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß. Grundlage der Prozeßkostenvorschußpflicht unter Verwandten ist § 1610 Abs. 2BGB. Auch ein volljähriges Kind hat gegen seinen "Vater" bis zur Rechtskraft des Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses.