OLG Koblenz - Beschluß vom 20.10.1988
11 UF 1306/87
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3a ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 292

OLG Koblenz - Beschluß vom 20.10.1988 (11 UF 1306/87) - DRsp Nr. 1996/23092

OLG Koblenz, Beschluß vom 20.10.1988 - Aktenzeichen 11 UF 1306/87

DRsp Nr. 1996/23092

Wird nach der Versorgungsordnung die Betriebsrente um den Betrag gekürzt, um den die Summe von Betriebsrente und gesetzlicher Rente 80 % des durchschnittlichen während der letzten 60 Kalendermonate gezahlten monatlichen Grundlohns übersteigt, handelt es sich um ein Limitierungssystem. Die Frage, wie bei einem Limitierungssystem die auszugleichende Versorgung zu errechnen ist, ist streitig. Richtig ist es, die in § 2 BetrAVG vorgeschriebene sogenannte Betriebsrentenmethode, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers die Hochrechnung der gesetzlichen Rente für die Bewertung der unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung vorgibt, auch beim Versorgungsausgleich anzuwenden (OLG Koblenz FamRZ 1980, 1023).