OLG Koblenz - Beschluß vom 20.11.1996
13 WF 1099/96
Normen:
ZPO § 182 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 823
JurBüro 1997, 262
NJW-RR 1998, 67

OLG Koblenz - Beschluß vom 20.11.1996 (13 WF 1099/96) - DRsp Nr. 1997/5540

OLG Koblenz, Beschluß vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 13 WF 1099/96

DRsp Nr. 1997/5540

Erfolgt die Ersatzzustellung dadurch, daß das zu übergebende Schriftstück bei der Postanstalt niedergelegt wird, dann ist zusätzlich erforderlich, daß eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben oder, falls dies nicht tunlich ist, an die Tür der Wohnung befestigt oder einer in der Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empfänger ausgehändigt wird (§ 182 ZPO). Wird die Mitteilung einer Person übergeben, die in der Nachbarschaft lediglich ein Geschäftslokal betreibt, aber nicht dort wohnt, liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Wird ein Versäumnisurteil nicht ordnungsgemäß zugestellt, ist ein Einspruch nach § 310 Abs. 3 ZPO zwar überflüssig, aber zulässig zur Beseitigung des geschaffenen Rechtsscheins.

Normenkette:

ZPO § 182 ;