OLG Koblenz - Beschluss vom 21.03.2016
13 UF 149/16
Vorinstanzen:
AG Neuwied, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 221/15

OLG Koblenz - Beschluss vom 21.03.2016 (13 UF 149/16) - DRsp Nr. 2016/17178

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 13 UF 149/16

DRsp Nr. 2016/17178

Tenor

1.

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

2.

Kosten werden weder erhoben noch erstattet.

3.

Verfahrenswert: 1.000 €

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21.07.2015 hatte das Familiengericht gegen den Antragsgegner eine bis zum 21.01.2016 befristete Gewaltschutzanordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen.

In der Folgezeit stellte der Antragsteller einen Ordnungsmittelantrag, der nach mündlicher Verhandlung hierüber mit Beschluss vom 04.12.2015 positiv beschieden wurde.

Sodann baten der Antragsteller und seine am Verfahren bislang nicht beteilige Ehefrau mit am 05.01.2016 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz um Verlängerung der Gewaltschutzanordnung sowie um Integration der Ehefrau des Antragstellers in die Gewaltschutzanordnung. Diesen Antrag wies das Familiengericht mit Beschluss vom 15.02.2016 zurück. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Befristung inzwischen ausgelaufen sei und die Voraussetzungen für eine Verlängerung überdies nicht glaubhaft gemacht worden seien. Entsprechend der dieser Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat der Antragsteller gegen diesen, ihm am 25.02.2016 zugestellten Beschluss am 07.03.2016 Beschwerde eingelegt.

II.

Eine Entscheidung des Senats über das eingelegte Rechtmittel ist nicht veranlasst.

1.