OLG Koblenz - Beschluß vom 21.08.1989
11 WF 929/89
Normen:
ZPO § 103, § 628 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 82

OLG Koblenz - Beschluß vom 21.08.1989 (11 WF 929/89) - DRsp Nr. 1996/23080

OLG Koblenz, Beschluß vom 21.08.1989 - Aktenzeichen 11 WF 929/89

DRsp Nr. 1996/23080

Bei der Kostenfestsetzung in einer abgetrennten, den nachehelichen Ehegattenunterhalt betreffenden Scheidungsfolgesache ist die Differenzmethode anzuwenden. Es sind zunächst die für das gesamte Scheidungsverfahren auf der Grundlage des Gesamtstreitwerts anfallenden Kosten zu errechnen und hiervon die Kosten abzusetzen, die auf die Scheidungssache selbst und die zusammen mit der Scheidungssache rechtskräftig abgeschlossene den Versorgungsausgleich betreffende Folgesache entfallen. Hierbei sind die Kosten nicht nach der Quote zu berechnen, die sich aus dem Verhältnis des Gesamtstreitwerts des Scheidungsverbunds zu dem auf die Scheidungssache selbst und die Folgesache Versorgungsausgleich entfallenden Teilstreitwerte errechnet.