OLG Koblenz - Beschluß vom 21.11.1997
13 WF 1097/97
Normen:
ZPO § 91a, § 567 Abs. 2, § 511a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 134
FamRZ 1998, 1239

OLG Koblenz - Beschluß vom 21.11.1997 (13 WF 1097/97) - DRsp Nr. 1998/16712

OLG Koblenz, Beschluß vom 21.11.1997 - Aktenzeichen 13 WF 1097/97

DRsp Nr. 1998/16712

Gegen Kostenentscheidungen nach übereinstimmender Erledigungserklärung findet die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO nur statt, wenn einerseits die nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwer im Kostenpunkt erreicht und andererseits die Berufungssumme in der Hauptsache (§ 511a ZPO) überschritten wird. Gleichwohl ist die sofortige Beschwerde ausnahmsweise zulässig, wenn die Entscheidung auf einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit beruht. Das ist zu bejahen, wenn die Entscheidung auf einer völligen Verkennung des Gesetzes oder der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht.

Normenkette:

ZPO § 91a, § 567 Abs. 2, § 511a;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1998, 134
FamRZ 1998, 1239