OLG Koblenz - Beschluss vom 21.11.2012
5 W 632/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 648
MDR 2013, 488
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 449/06

OLG Koblenz - Beschluss vom 21.11.2012 (5 W 632/12) - DRsp Nr. 2012/23073

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 5 W 632/12

DRsp Nr. 2012/23073

(Änderung der PKH - Entscheidung trotz Ablaufs der Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO) Eine Änderung der PKH - Entscheidung zum Nachteil der Partei ist trotz Ablaufs der Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO statthaft, wenn das Änderungsverfahren rechtzeitig eingeleitet und hiernach ausschließlich von der PKH - Partei durch unvollständige oder verspätete Auskünfte verzögert wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Änderungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 17.10.2012 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1..

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3;

Gründe

Das in der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegte Rechtsmittel scheitert in der Sache. Der angefochtene Änderungsbeschluss ist nicht wegen Überschreitung der Frist des § 120 Abs. 4 S. 3 hinfällig.