OLG Koblenz - Beschluß vom 22.12.1992
15 WF 1214/92
Normen:
GKG § 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, § 15 Abs. 1 ; ZPO § 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 827

OLG Koblenz - Beschluß vom 22.12.1992 (15 WF 1214/92) - DRsp Nr. 1994/11660

OLG Koblenz, Beschluß vom 22.12.1992 - Aktenzeichen 15 WF 1214/92

DRsp Nr. 1994/11660

Der Mindeststreitwert einer Ehesache beträgt 4.000 DM; ein Abschlag für einfach gelagerte Fälle findet beim Mindeststreitwert nicht statt. Ist das dreimonatige Nettoeinkommen höher als 4.000 DM, ist dieses maßgebend, wobei bei Unterschieden zwischen Beginn des Verfahrens und der letzten mündlichen Verhandlung der höhere Wert maßgebend ist. Anschließend ist für jede Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ein Abschlag von jeweils 600 DM vorzunehmen. Ist der Fall einfach gelagert, erfolgt ein weiterer Abschlag von 2/7 bis 3/7 bis zur Untergrenze von 4.000 DM.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, § 15 Abs. 1 ; ZPO § 4 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 827