OLG Koblenz - Beschluss vom 23.04.2009
11 WF 330/09
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 40/08

OLG Koblenz - Beschluss vom 23.04.2009 (11 WF 330/09) - DRsp Nr. 2011/10493

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 11 WF 330/09

DRsp Nr. 2011/10493

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Alzey vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über den Zugewinnausgleich.

Die Klägerin hat ihren Zugewinnausgleich ursprünglich auf 1.993,50 EUR beziffert und für eine Klage über diesen Betrag nebst Zinsen am 11. April 2008 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sie ihr Klagebegehren in dieser Höhe weiterverfolgt. Die Klägerin hat bei der Bezifferung des Zugewinnausgleichsanspruchs den Wert des Hausgrundstücks ... in W... mit 200.000,00 EUR zugrunde gelegt.

Die Parteien haben u.a. über den Wert des Hausgrundstücks gestritten. Das Amtsgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über den Wert des Hausgrundstücks erhoben. Nachdem die Begutachtung zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Hausgrundstück zum maßgeblichen Stichtag 15. Mai 2003 (Zustellung des Scheidungsantrags) einen Wert von 228.000 EUR habe, hat die Klägerin ihr Klagebegehren erweitert. Sie beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Zugewinnausgleich in Höhe von 10.034,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Sie begehrt insoweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.