OLG Koblenz - Beschluß vom 23.07.1997 13 WF 599/97
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1035
OLGReport-Koblenz 1997, 279
OLG Koblenz - Beschluß vom 23.07.1997 (13 WF 599/97) - DRsp Nr. 1999/1319
OLG Koblenz, Beschluß vom 23.07.1997 - Aktenzeichen 13 WF 599/97
DRsp Nr. 1999/1319
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr für die Vertretung im Beweisverfahren. Gemeint ist das förmliche Beweisverfahren der ZPO, welches nur mit den in der ZPO vorgesehenen Beweismitteln erfolgen kann. Diesen wird die in § 273 Abs. 2 Nr. 2ZPO und § 358aZPO erwähnte amtliche Auskunft diesen Beweismitteln gleichgestellt. Bei der Einholung einer Verdienstbescheinigung handelt es sich jedoch nicht um eine solche amtliche Auskunft und damit nicht um ein Beweismittel im Sinne des Prozeß- oder Gebührenrechts. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, weil die Mitteilung keine Auskunft einer öffentlichen Behörde darstellt.