OLG Koblenz - Beschluß vom 24.04.1996 (13 WF 363/96) - DRsp Nr. 1997/5547
OLG Koblenz, Beschluß vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 13 WF 363/96
DRsp Nr. 1997/5547
Hebt das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nach § 124ZPO auf, so hat das keinen Einfluß auf die Vergütungsansprüche eines zuvor beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse.Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei geht nach § 130 Abs. 1 S. 1 BRAGO auf die Staatskasse über, soweit sie die Vergütung bezahlt.Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß die Bundes- oder Landeskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 1b) ZPO). Das gilt allerdings nach später gemäß § 124ZPO aufgehobener und sodann erneut bewilligter Prozeßkostenhilfe nicht für den Teil einer übergegangenen Vergütung, der bereits vor Aufhebung der Prozeßkostenhilfe anfiel.
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