OLG Koblenz - Beschluß vom 24.04.1996
13 WF 363/96
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a, § 124 ; BRAGO § 121, § 123, § 130 ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 240
FamRZ 1997, 755

OLG Koblenz - Beschluß vom 24.04.1996 (13 WF 363/96) - DRsp Nr. 1997/5547

OLG Koblenz, Beschluß vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 13 WF 363/96

DRsp Nr. 1997/5547

Hebt das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nach § 124 ZPO auf, so hat das keinen Einfluß auf die Vergütungsansprüche eines zuvor beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei geht nach § 130 Abs. 1 S. 1 BRAGO auf die Staatskasse über, soweit sie die Vergütung bezahlt. Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß die Bundes- oder Landeskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 1b) ZPO). Das gilt allerdings nach später gemäß § 124 ZPO aufgehobener und sodann erneut bewilligter Prozeßkostenhilfe nicht für den Teil einer übergegangenen Vergütung, der bereits vor Aufhebung der Prozeßkostenhilfe anfiel.