OLG Koblenz - Beschluß vom 25.01.1996
13 UF 781/95
Normen:
BGB § 1587b Abs. 4 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1084

OLG Koblenz - Beschluß vom 25.01.1996 (13 UF 781/95) - DRsp Nr. 1997/1482

OLG Koblenz, Beschluß vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 13 UF 781/95

DRsp Nr. 1997/1482

1. Würde sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken oder wäre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise regeln(§ 1587b Abs. 4 BGB). Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt klar, daß das Familiengericht nur auf Antrag einer Partei, nicht aber auf Antrag eines Versorgungsträgers tätig werden darf. 2. Nach dem auch im Versorgungsausgleichsverfahren anwendbaren § 20 Abs. 1 FGG ist, um die Beschwerdeberechtigung zu bejahen, ein unmittelbarer Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers notwendig. Ein Versorgungsträger ist im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG bereits in seiner Rechtsstellung betroffen, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet wird oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird (BGH FamRZ 1989, 369, 370). Auf eine finanzielle Mehrbelastung kommt es hingegen nicht an (BGH FamRZ 1981, 132= NJW 1981, 1274).