OLG Koblenz - Beschluß vom 25.10.1995
5 W 590/95
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 238 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 957

OLG Koblenz - Beschluß vom 25.10.1995 (5 W 590/95) - DRsp Nr. 1998/66

OLG Koblenz, Beschluß vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 5 W 590/95

DRsp Nr. 1998/66

Obwohl § 238 Abs. 3 ZPO die Wiedereinsetzung ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet, ist ein Rechtsmittel (hier: eine Beschwerde) dann zuzulassen, wenn die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. Abs. in einer Weise verfahrensfehlerhaft ist, daß eine hierauf gestützte Verfassungsbeschwerde offensichtlich zum Erfolg führen würde. Bei derartigen Fehlern die hiervon betroffene Prozeßpartei auf den Weg der Verfassungsbeschwerde zu verweisen ist nicht zumutbar. Wegen des im Verfassungsrecht verankerten Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Art. Abs. S. 2 , § Abs. ) ist es daher geboten, ein ansonsten nicht zur Verfügung stehendes Rechtsmittel dann zuzulassen, wenn die angegriffene Entscheidung offensichtlich wegen Verstoßes gegen Art. Abs. zustande gekommen ist und daher auf eine Verfassungsbeschwerde der hiervon betroffenen Prozeßpartei aufgehoben werden müßte.