OLG Koblenz - Beschluß vom 26.08.1996 (10 W 237/96) - DRsp Nr. 1997/5544
OLG Koblenz, Beschluß vom 26.08.1996 - Aktenzeichen 10 W 237/96
DRsp Nr. 1997/5544
Sind die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand Miteigentümer eines Hauses und Gesamtschuldner der entsprechenden Finanzierungsdarlehen, so bedeutet grundsätzlich eine billige Regelung im Rahmen des § 745BGB, daß eine hälftige Kostenbeteiligung des ausgezogenen Ehegatten ausgeschlossen ist, was auch im Rahmen des § 426 Abs. 1BGB gilt.
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