OLG Koblenz - Beschluß vom 26.08.1998
13 WF 868/98
Normen:
BRAGO § 31 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 390
FuR 1999, 42

OLG Koblenz - Beschluß vom 26.08.1998 (13 WF 868/98) - DRsp Nr. 1999/4775

OLG Koblenz, Beschluß vom 26.08.1998 - Aktenzeichen 13 WF 868/98

DRsp Nr. 1999/4775

Ordnet das Familiengericht einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt als Korrespondenzanwalt bei, obwohl kein Hauptbevollmächtigter tätig wird, so kann der beigeordnete Rechtsanwalt nicht die Korrespondenzgebühr des § 52 BRAGO abrechnen, weil es an der Voraussetzung eines Hauptbevollmächtigten fehlt. Die von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die zur zweckentsprechenden Rechtswahrnehmung der Partei notwendig und sinnvoll war, läßt jedoch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstehen und ist von der Staatskasse im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe in entsprechender Anwendung der § 625 ZPO, § 36a BRAGO zu erstatten.

Normenkette:

BRAGO § 31 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 390
FuR 1999, 42