OLG Koblenz - Beschluß vom 27.02.1998
15 W 130/98
Normen:
BGB § 1600a, § 1601 ; ZPO § 117 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 817
EzFamR aktuell 1998, 312
FamRZ 1999, 241
FuR 1998, 360
JurBüro 1998, 651
OLGReport-Koblenz 1998, 495

OLG Koblenz - Beschluß vom 27.02.1998 (15 W 130/98) - DRsp Nr. 1999/1309

OLG Koblenz, Beschluß vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 15 W 130/98

DRsp Nr. 1999/1309

Minderjährige Kinder können gemäß § 2 PKH-VV die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO in Kindschaftssachen formfrei abgeben, jedoch muß dann die Erklärung gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 a und b PKH-VV Angaben darüber enthalten, welche Einnahmen im Monat durchschnittlich die Personen haben, die dem Kind aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren und ob diese Personen über Vermögensgegenstände verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommt. Erziehungsgeld der Mutter bleibt bei der Ermittlung ihres Einkommens in Bezug auf einen zu leistenden Prozeßkostenvorschuss im Vaterschaftsprozeß außer Betracht, weil es gemäß § 8 Abs. 1 BErzGG bei allen einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen unberücksichtigt bleibt. Ein Prozeßkostenvorschuss im Vaterschaftsprozeß kann von den Großeltern des Kindes nur unter besonderen Voraussetzungen verlangt werden. Vom Putativvater kann im Vaterschaftsprozeß kein Prozeßkostenvorschuss verlangt werden, weil die Rechtswirkungen der Vaterschaft nach § 1600a BGB erst vom Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft an geltend gemacht werden können.

Normenkette:

BGB § 1600a, § 1601 ; ZPO § 117 ;

Hinweise:

§ 1600a BGB ist durch § 1594 BGB ersetzt worden.

Fundstellen
DAVorm 1998, 817
EzFamR aktuell 1998, 312