OLG Koblenz - Beschluss vom 27.05.2021
7 UF 689/20
Normen:
BGB § 1601 f.; BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1610; BGB § 1612b;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1798
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 207/19

Zahlung rückständigen KindesunterhaltsAnspruch auf MindestkindesunterhaltReduzierung einer ErwerbstätigkeitRollenwahl in der neuen BeziehungBerücksichtigung erhöhter Umgangsaufwendungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 7 UF 689/20

DRsp Nr. 2021/14769

Zahlung rückständigen Kindesunterhalts Anspruch auf Mindestkindesunterhalt Reduzierung einer Erwerbstätigkeit Rollenwahl in der neuen Beziehung Berücksichtigung erhöhter Umgangsaufwendungen

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 10.11.2020 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1. rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum September 2019 bis Mai 2021 in Höhe von 3.170,47 € zu zahlen sowie ab Juni 2021 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 193,02 €.

Der Antragsgegner wird des Weiteren verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2. rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum September 2019 bis Mai 2021 in Höhe von 3.093,47 € zu zahlen sowie ab Juni 2021 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 193,02 €.

Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.

I.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zusammen zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.

III.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.448,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601 f.; BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1610; BGB § 1612b;

Gründe

I.