OLG Koblenz - Beschluß vom 27.08.1991 (5 W 490/91) - DRsp Nr. 1996/3335
OLG Koblenz, Beschluß vom 27.08.1991 - Aktenzeichen 5 W 490/91
DRsp Nr. 1996/3335
Der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes bedarf weder für den Abschluß eines Vergleichs noch für die Entgegennahme der Vergleichssumme der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Der Schuldner des Minderjährigen kann in diesem Fall mit Erfüllungswirkung nur an den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen leisten. Verfügt der gesetzliche Vertreter nicht bestimmungsgemäß über dieses Geld, kann der Minderjährige nach Eintritt der Volljährigkeit nicht erneut Zahlung verlangen.