OLG Koblenz - Beschluss vom 28.12.1999
9 WF 760/99
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 96
EzFamR aktuell 2000, 158
MDR 2000, 728

OLG Koblenz - Beschluss vom 28.12.1999 (9 WF 760/99) - DRsp Nr. 2000/6754

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.12.1999 - Aktenzeichen 9 WF 760/99

DRsp Nr. 2000/6754

Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vom Einkommen der Partei die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen abzusetzen. Lebt die Partei mit anderen Mitbewohnern zusammen, die über eigene Einkünfte verfügen - etwa in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - so sind die Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen aufzuteilen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn das Einkommen eines Mitbewohners erheblich hinter dem Einkommen des anderen Mitbewohners zurückbleibt.