OLG Koblenz - Beschluss vom 28.12.1999 (9 WF 760/99) - DRsp Nr. 2000/6754
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.12.1999 - Aktenzeichen 9 WF 760/99
DRsp Nr. 2000/6754
Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nach § 115 Abs. 1 Nr. 3ZPO vom Einkommen der Partei die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen abzusetzen.Lebt die Partei mit anderen Mitbewohnern zusammen, die über eigene Einkünfte verfügen - etwa in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - so sind die Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen aufzuteilen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn das Einkommen eines Mitbewohners erheblich hinter dem Einkommen des anderen Mitbewohners zurückbleibt.
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