OLG Koblenz - Beschluss vom 29.01.2000 (11 WF 10/00) - DRsp Nr. 2000/6752
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2000 - Aktenzeichen 11 WF 10/00
DRsp Nr. 2000/6752
08Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Partei nach § 115 Abs. 1ZPO ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Werden nach § 120 Abs. 1ZPO Ratenzahlungen auf die Prozesskosten festgesetzt, so ist das an die Partei gezahlte Kindergeld nur zur Hälfte ihrem Einkommen zuzurechnen, wenn die Summe des hälftigen Kindergelds und des gezahlten Kindesunterhalts höher ist als der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2ZPO in Höhe von monatlich derzeit 473 DM.