OLG Koblenz - Beschluss vom 29.01.2000
11 WF 10/00
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1, § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 160

OLG Koblenz - Beschluss vom 29.01.2000 (11 WF 10/00) - DRsp Nr. 2000/6752

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2000 - Aktenzeichen 11 WF 10/00

DRsp Nr. 2000/6752

08Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Partei nach § 115 Abs. 1 ZPO ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Werden nach § 120 Abs. 1 ZPO Ratenzahlungen auf die Prozesskosten festgesetzt, so ist das an die Partei gezahlte Kindergeld nur zur Hälfte ihrem Einkommen zuzurechnen, wenn die Summe des hälftigen Kindergelds und des gezahlten Kindesunterhalts höher ist als der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Höhe von monatlich derzeit 473 DM.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1, § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 160