OLG Koblenz - Beschluß vom 29.07.1997 (14 W 436/97) - DRsp Nr. 1998/16725
OLG Koblenz, Beschluß vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 14 W 436/97
DRsp Nr. 1998/16725
Auslagen einer Partei für von ihr gestellte Zeugen sind erstattungsfähig, wenn die Prozeßlage und/oder ein naher Verhandlungstermin diese Vorsichtsmaßnahme erfordert. Eine derartige Fallgestaltung kann in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung aber auch sonst gegeben sein, wenn die Stellung von Zeugen oder gar eines Sachverständigen aus besonderen Gründen (Eilbedürftigkeit, vernünftige prozessuale Vorsorge) zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angemessen und notwendig ist.
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