OLG Koblenz - Beschluß vom 29.11.1988
11 WF 1342 - 1343/88
Normen:
ZPO § 769, § 793, § 511, § 511a;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 297

OLG Koblenz - Beschluß vom 29.11.1988 (11 WF 1342 - 1343/88) - DRsp Nr. 1996/23089

OLG Koblenz, Beschluß vom 29.11.1988 - Aktenzeichen 11 WF 1342 - 1343/88

DRsp Nr. 1996/23089

Der Rechtszug im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe darf nicht länger sein als in der Hauptsache. Ist eine Berufung in der Hauptsache nicht zulässig, ist auch eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig ist eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, zurückgewiesen wird. Zwar ist die sofortige Beschwerde gegen eine nach § 769 ZPO getroffene Entscheidung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung greifbar unrichtig ist, wenn das Gericht die Grenzen seiner Ermessensausübung verkannt hat oder überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat. Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, daß der Rechtszug in der Beschwerdeinstanz nicht weitergehen kann als der Rechtszug in der Hauptsache selbst.

Normenkette:

ZPO § 769, § 793, § 511, § 511a;