OLG Koblenz - Beschluß vom 30.05.1997 (15 W 287/97) - DRsp Nr. 1998/16730
OLG Koblenz, Beschluß vom 30.05.1997 - Aktenzeichen 15 W 287/97
DRsp Nr. 1998/16730
Minderjährige Kinder können gemäß § 2 PKHVV die Erklärung nach § 117 Abs. 2ZPO in Kindschaftssachen formfrei abgeben, jedoch muß dann die Erklärung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a und b PKHVV Angaben darüber enthalten, welche Einnahmen im Monat durchschnittlich brutto die Personen haben, die dem Kind Unterhalt aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht gewähren, und ob diese Personen über Vermögensgegenstände verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind nach § 1360a Abs. 4BGB zu leistenden Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommt. Auch die Großeltern des Kindes sind dem Grunde nach zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet.