OLG Koblenz - Beschluß vom 30.10.1998 (13 WF 1174/98) - DRsp Nr. 1999/4772
OLG Koblenz, Beschluß vom 30.10.1998 - Aktenzeichen 13 WF 1174/98
DRsp Nr. 1999/4772
Nach § 120 Abs. 4ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Ratenzahlungen ändern oder auch erstmals die Ratenzahlung anordnen, wenn sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.Die bei gleichbleibenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nachträglich andere Beurteilung des vorhandenen einsetzbaren Vermögens einer Partei durch das Gericht rechtfertigt nicht eine Abänderung der Prozeßkostenhilfeentscheidung.