OLG Koblenz - Beschluß vom 30.10.1998
13 WF 1174/98
Normen:
ZPO § 120 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 27
FuR 1999, 495

OLG Koblenz - Beschluß vom 30.10.1998 (13 WF 1174/98) - DRsp Nr. 1999/4772

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.10.1998 - Aktenzeichen 13 WF 1174/98

DRsp Nr. 1999/4772

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Ratenzahlungen ändern oder auch erstmals die Ratenzahlung anordnen, wenn sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die bei gleichbleibenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nachträglich andere Beurteilung des vorhandenen einsetzbaren Vermögens einer Partei durch das Gericht rechtfertigt nicht eine Abänderung der Prozeßkostenhilfeentscheidung.

Normenkette:

ZPO § 120 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 27
FuR 1999, 495