OLG Koblenz - Urteil vom 01.07.1996 (13 UF 70/95) - DRsp Nr. 1997/1475
OLG Koblenz, Urteil vom 01.07.1996 - Aktenzeichen 13 UF 70/95
DRsp Nr. 1997/1475
1. Zeigt die Unterhaltsberechtigte ihren Ehemann wegen eines berechtigten Verdachts beim Arbeitgeber an und ist Triebfeder ihres Verhaltens Haß und Rachsucht und nicht etwa moralische Bedenken in Bezug auf sein dienstliches Verhalten, so hat sie sich dadurch mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen hinweggesetzt (§ 1579 Nr. 4 BGB). In diesem Fall ist es dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Trennungsunterhalts nicht zumutbar, mehr als den Mindestunterhalt zu zahlen.2. Die Auswirkung auf den Unterhaltsanspruch (zeitliche Begrenzung, Herabsetzung, völlige Versagung) ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei spielen eine Reihe von Faktoren eine Rolle, so die Ehedauer, das Alter der Eheleute, das beiderseitige Verhalten vor und nach dem Vorfall, die näheren Umstände des Verwirkungstatbestandes und die Auswirkungen für die Parteien.
Normenkette:
§ Abs. , § Nr. ;
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