OLG Koblenz - Urteil vom 02.05.1989 (3 U 17/88) - DRsp Nr. 1997/5551
OLG Koblenz, Urteil vom 02.05.1989 - Aktenzeichen 3 U 17/88
DRsp Nr. 1997/5551
Läßt ein Ehemakler Philippininnen visafrei als Touristinnen in die Bundesrepublik einreisen, ohne die bei einem längeren Aufenthalt als 1/4 Jahr erforderliche Aufenthaltserlaubnisse zu besitzen, so ist das diesbezügliche gesetzliche Verbot nicht gegen den Abschluß des Eheanbahnungsdienstvertrages selbst gerichtet. Nur wenn beide Parteien die gesetzwidrige Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik beabsichtigen, wäre über die Nichtigkeit dieser Abrede gemäß § 139BGB auch die Nichtigkeit des Eheanbahnungsdienstvertrages in Betracht zu ziehen. Haben die Parteien einen vom gesetzlichen Leitbild des echten Ehemaklervertrages abweichenden sogenannten Eheanbahnungsdienstvertrag abgeschlossen, wonach der Verpflichtete das Zusammentreffen mit der Dame zu ermöglichen und deren verbindliche schriftliche Ehebereitschaftszusage zu erbringen hat, so ist mit dieser Dienstleistung die vertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr bereits verdient. Auch für einen solchen Eheanbahnungsdienstvertrag gilt § 656BGB analog mit der Folge, daß bezüglich der erfolgsunabhängigen Vergütungspflicht keine Rechtsverbindlichkeit, sondern nur eine Naturalobligation entsteht.Ein Eheanbahnungsdienstvertrag betrifft Dienste höherer Art, so daß beiden Parteien gemäß § 627BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht zusteht.
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