OLG Koblenz - Urteil vom 02.12.1993
11 UF 1009/92
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 15 Abs. 1 ; Kroat. EheFamG Art. 721, Art. 280, Art. 281, Art. 293;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1258
NJW-RR 1994, 648

OLG Koblenz - Urteil vom 02.12.1993 (11 UF 1009/92) - DRsp Nr. 1994/11635

OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.1993 - Aktenzeichen 11 UF 1009/92

DRsp Nr. 1994/11635

Sind beide Parteien Kroaten, unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB dem kroatischen Recht, weil nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB keine Rückverweisung durch das internationale Privatrecht Kroatiens auf das deutsche Recht erfolgt. Das während der Ehe erwirtschaftete gemeinsame Vermögen der Ehegatten i.S.d. Art. 271 Kroatisches Ehe- und Familiengesetz ist nach der Scheidung zu ermitteln. Nach Art. 293 Kroatisches Ehe- und Familiengesetz ist die Zeit einer längeren nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien bei der Ermittlung der Dauer der Ehezeit mit zu berücksichtigen, weil sie in ihren güterrechtlichen Wirkungen der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt wird. Das besondere Vermögen der Ehegatten wird bei der Ermittlung des gemeinschaftlichen Vermögens vom vorhandenen Guthaben abgezogen.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 15 Abs. 1 ;