OLG Koblenz - Urteil vom 04.09.1995
13 UF 330/95
Normen:
ZPO § 511a;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 557

OLG Koblenz - Urteil vom 04.09.1995 (13 UF 330/95) - DRsp Nr. 1996/23052

OLG Koblenz, Urteil vom 04.09.1995 - Aktenzeichen 13 UF 330/95

DRsp Nr. 1996/23052

Der Umfang der Beschwer ist grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung zu berechnen. Wird die Berufung teilweise zurückgenommen, wird sie dadurch nicht unzulässig. Ein Rechtsmittel wird durch spätere Reduzierung der ursprünglich geltend gemachten Forderung nur dann unzulässig, wenn die Beschränkung willkürlich erfolgt, d.h. wenn sie nicht aus einer Veränderung der Sachlage geboten oder naheliegend ist. Weil einer Umgehung der Rechtsmittelgrenzen vorgebeugt werden soll, macht auch eine nachträgliche Beschränkung der Berufung diese unzulässig, wenn sie aus freien Stücken erfolgt und es nicht geboten ist, die Anträge an veränderte tatsächliche oder rechtliche Vorgänge anzupassen.

Normenkette:

ZPO § 511a;
Fundstellen
FamRZ 1996, 557