OLG Koblenz - Urteil vom 07.05.1998
11 UF 1095/97
Normen:
BGB § 1601, § 1606 Abs. 3 S. 1; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 676

OLG Koblenz - Urteil vom 07.05.1998 (11 UF 1095/97) - DRsp Nr. 1999/9764

OLG Koblenz, Urteil vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 11 UF 1095/97

DRsp Nr. 1999/9764

Maßstab für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO sind die vom Tatsachenrichter des Vorprozesses zugrunde gelegten wirklichen Verhältnisse der Gegenwart und die voraussichtlichen der Zukunft, und zwar bei Schluß der mündlichen Verhandlung. Zwar ist davon auszugehen, daß der Unterhaltsanspruch des minderjährigen und des volljährigen Kindes identisch sind und daß die Besonderheiten, die für den Unterhalt Minderjähriger gelten, es nicht rechtfertigen, den Anspruch auf Volljährigenunterhalt als eigenständigen Anspruch aufzufassen. Er besteht vielmehr im Regelfall bis zur Erreichung des Regelabschlusses.