OLG Koblenz - Urteil vom 08.08.2012
5 U 175/12
Normen:
RpflG § 3 Nr. 2; BGB § 106; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 1789; BGB § 1791 b; BGB § 1909; BGB § 1915; BGB § 2303; BGB § 2332;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 81/11

OLG Koblenz - Urteil vom 08.08.2012 (5 U 175/12) - DRsp Nr. 2013/25814

OLG Koblenz, Urteil vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 5 U 175/12

DRsp Nr. 2013/25814

(Keine Verjährung des Pflichteilanspruchs eines Minderjährigen bei unwirksamer Bestellung des Pflegers) 1. Die Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung ist für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilanspruchs unerheblich, wenn der Pflichtteilsberechtigte minderjährig ist. Maßgeblich ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters.2. Umfasst das Sorgerecht der Witwe des Erblassers und Mutter des Minderjährigen nicht dessen Vertretung in Vermögensangelegenheiten, ist die Kenntnis des insoweit handelnden Pflegers nur dann maßgeblich, wenn er wirksam bestellt wurde. Daran fehlt es, wenn eine persönliche Verpflichtung durch den zuständigen Rechtspfleger gemäß §§ 1909, 1915, 1789 BGB unterblieben ist.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 25.01.2012 in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an jeden der Kläger 6.604,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2005 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagte 13/20 und die Kläger jeweils 7/40.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RpflG § 3 Nr. 2; BGB § 106; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 1789;