OLG Koblenz - Urteil vom 09.01.1997 (11 UF 161/96) - DRsp Nr. 1998/58
OLG Koblenz, Urteil vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 11 UF 161/96
DRsp Nr. 1998/58
Wird dem Unterhaltsberechtigten nach Rechtskraft des Unterhaltstitels eine Rente bewilligt, hat er den Unterhaltsverpflichteten über den Rentenbezug zu informieren. Die Offenbarungspflicht ergibt sich aus § 242BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
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