OLG Koblenz - Urteil vom 09.01.1997
11 UF 173/96
Normen:
BAföG § 37 ; BGB § 1603 Abs. 1, § 1606 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 63

OLG Koblenz - Urteil vom 09.01.1997 (11 UF 173/96) - DRsp Nr. 1998/16734

OLG Koblenz, Urteil vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 11 UF 173/96

DRsp Nr. 1998/16734

Klagt das Bundesland aus übergegangenem Recht nach § 37 BAföG gegen die Eltern des Studenten, so können die Haftungsanteile der Eltern nicht nach den Beträgen errechnet werden, die für die Frage, ob BaföG als Darlehen oder als Vorausleistung nach Maßgabe der Anrechnungsbestimmungen der §§ 21 ff. BaföG geleistet wird. Ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, richtet sich nach §§ 1601 ff. BGB. Gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB haften die Eltern eines Kindes als gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Dabei ergibt sich die Haftungsquote aus dem Verhältnis der Beträge, die nach Abzug des jeweiligen für den angemessenen Eigenbedarf anzusetzenden Sockelbetrages vom Einkommen für den Unterhalt zur Verfügung stehen.

Normenkette:

BAföG § 37 ; BGB § 1603 Abs. 1, § 1606 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 1998, 63