OLG Koblenz - Urteil vom 10.12.1996 (15 UF 1006/96) - DRsp Nr. 1998/59
OLG Koblenz, Urteil vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 15 UF 1006/96
DRsp Nr. 1998/59
Sobald eine Ehesache bei Gericht anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche eingereicht ist, ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620ZPO zulässig, wie sich aus § 620a Abs. 2ZPO eindeutig ergibt. Ist eine Ehesache bei Gericht anhängig, so darf keine einstweilige Verfügung zur Regelung der in § 620ZPO aufgezählten Angelegenheiten erlassen werden. Vorläufiger Rechtsschutz ist nur noch durch eine einstweilige Anordnung nach § 620ZPO möglich, was von Amts wegen zu beachten ist.