OLG Koblenz - Urteil vom 10.12.1996
15 UF 1006/96
Normen:
ZPO § 620, § 935, § 940 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1412

OLG Koblenz - Urteil vom 10.12.1996 (15 UF 1006/96) - DRsp Nr. 1998/59

OLG Koblenz, Urteil vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 15 UF 1006/96

DRsp Nr. 1998/59

Sobald eine Ehesache bei Gericht anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche eingereicht ist, ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO zulässig, wie sich aus § 620a Abs. 2 ZPO eindeutig ergibt. Ist eine Ehesache bei Gericht anhängig, so darf keine einstweilige Verfügung zur Regelung der in § 620 ZPO aufgezählten Angelegenheiten erlassen werden. Vorläufiger Rechtsschutz ist nur noch durch eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO möglich, was von Amts wegen zu beachten ist.

Normenkette:

ZPO § 620, § 935, § 940 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1412