OLG Koblenz - Urteil vom 11.12.1998
10 U 1182/97
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1062
OLGReport-Koblenz 1999, 329

OLG Koblenz - Urteil vom 11.12.1998 (10 U 1182/97) - DRsp Nr. 1999/9761

OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.1998 - Aktenzeichen 10 U 1182/97

DRsp Nr. 1999/9761

Das Anfechtungsgesetz hat für seinen Anwendungsbereich eine grundsätzliche Sperrwirkung für das Eingreifen von Deliktstatbeständen. Die Anwendbarkeit des § 826 BGB auf einen Sachverhalt, der dem Anfechtungsgesetz unterfällt, hat aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz das weitere Erfordernis, daß über den Nachweis der Anfechtungsvoraussetzungen hinaus der Nachweis besonderer sittlich anstößiger Unrechtsmomente konkret möglich ist, die es innerlich rechtfertigen, über die bloße einzelne Vermögensverschiebung hinaus eine umfassende, sogar auch fortlaufende schadensersatzrechtliche Restitutionsverpflichtung zu statuieren. Der Sittenwidrigkeitsvorwurf im Sinne von § 826 BGB ist ein absoluter und nicht einer Steigerung zugänglich.

Normenkette:

BGB § 826 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1062
OLGReport-Koblenz 1999, 329