OLG Koblenz - Urteil vom 13.03.1989
13 UF 148/88
Normen:
BGB § 1581, § 1603 Abs. 2, § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 1326
LSK-FamR/Hannemann, § 1609 BGB LS 11

OLG Koblenz - Urteil vom 13.03.1989 (13 UF 148/88) - DRsp Nr. 1994/11739

OLG Koblenz, Urteil vom 13.03.1989 - Aktenzeichen 13 UF 148/88

DRsp Nr. 1994/11739

1. Bei der Mangelfallberechnung gehören zur Anspruchsmasse die Beträge des angemessenen Unterhalts aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten, hier die Beträge für drei Kinder und die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten. 2. In Bezug auf den Kindesunterhalt ist vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten der volle Tabellensatz abzuziehen und nicht nur der tatsächlich gezahlte um den hälftigen Kindergeldanteil bereinigte Betrag, weil der Unterhaltsverpflichtete den Restbetrag dadurch leistet, daß er auf die Auszahlung des hälftigen Kindergelds an ihn verzichtet.

Normenkette:

BGB § 1581, § 1603 Abs. 2, § 1609 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit ihrer Mutter. Im Scheidungsverfahren haben die Eltern am 8. Juni 1979 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte u.a. verpflichtet hat, für die jetzige Klägerin Unterhalt zu zahlen, und zwar zuletzt ab 1. November 1979 monatlich 195,-- DM. Später erhöhte er seine monatlichen Zahlungen auf 226,-- DM. Die Klägerin verlangte jedoch ab 1. November 1986 monatlich 320,-- DM.