OLG Koblenz - Urteil vom 14.07.1998
3 U 1516/97
Normen:
StrEG § 13 Abs. 2 ; ZPO § 851 ;
Fundstellen:
InVo 1999, 357
NJW-RR 1999, 508

OLG Koblenz - Urteil vom 14.07.1998 (3 U 1516/97) - DRsp Nr. 1999/9763

OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.1998 - Aktenzeichen 3 U 1516/97

DRsp Nr. 1999/9763

Ansprüche auf Haftentschädigung sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nicht übertragbar (§ 13 Abs. 2 StrEG). Eine Forderung ist der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (§ 851 Abs. 1 ZPO). Nichtig und ohne Wirkung sind Vollstreckungshandlungen nur ganz ausnahmsweise, nämlich bei grundlegend schweren Mängeln. Wenn die Forderung zur Zeit der Pfändung noch nicht pfändbar ist, liegt dennoch eine wirksame Pfändung vor, die lediglich anfechtbar ist. Mit einer hiergegen eingereichten Erinnerung kann die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreicht werden. Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Anspruch auf Haftentschädigung wird eine vorhergehende Pfändung des Anspruchs unanfechtbar, da die Unpfändbarkeit nach § 13 Abs. 2 StrEG entfällt.

Normenkette:

StrEG § 13 Abs. 2 ; ZPO § 851 ;
Fundstellen