OLG Koblenz - Urteil vom 16.02.1998
13 UF 780/97
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 634
OLGReport-Koblenz 1998, 327

OLG Koblenz - Urteil vom 16.02.1998 (13 UF 780/97) - DRsp Nr. 1998/16707

OLG Koblenz, Urteil vom 16.02.1998 - Aktenzeichen 13 UF 780/97

DRsp Nr. 1998/16707

Mit der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes vom 11.10.1995 ist ein grundsätzlicher Systemwechsel einhergegangen. Die bisher gegebene Möglichkeit, sowohl den steuerlichen Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld in Anspruch zu nehmen, ist ab dem 1.1.1996 entfallen; es gibt jetzt nur noch entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Der deutlichen Erhöhung des Kindergelds steht damit eine steuerliche Schlechterstellung gegenüber. Darin ist in Bezug auf vor dem 1.1.1996 geschlossene Vergleiche über Kindesunterhalt eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage zu sehen, die eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse erfordert. Denn das erhöhte Kindergeld ist zumindest teilweise an die Stelle des früheren steuerlichen Kinderfreibetrages getreten. Haben die Parteien in einem vor dem 1.1.1996 geschlossenen Vergleich vereinbart, daß eine Kindergeldverrechnung nicht stattfindet, so ist die weitere Nichtberücksichtigung des Kindergeldes in der vor der Systemänderung gezahlten Höhe weiterhin gerechtfertigt. Denn die Abänderungsklage nach § 323 ZPO ermöglicht keine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung, sondern nur eine den zwischenzeitlich eingetretenen veränderten Verhältnissen entsprechende Anpassung des Titels; im übrigen besteht eine Bindung an die zugrundeliegende Urkunde.

Normenkette:

ZPO § 323 ;
Fundstellen