OLG Koblenz - Urteil vom 16.05.1989
11 UF 680/88
Normen:
ZPO § 519, § 714 Abs. 1, § 718 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 992

OLG Koblenz - Urteil vom 16.05.1989 (11 UF 680/88) - DRsp Nr. 1996/23085

OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.1989 - Aktenzeichen 11 UF 680/88

DRsp Nr. 1996/23085

Eine Erweiterung der Berufung aufgrund von Umständen, die erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten sind (Rechtskraft der Scheidung aufgrund teilweiser Rücknahme der Berufung und die daraufhin erfolgte Hinterlegung des in erster Instanz zuerkannten Unterhalts) ist zulässig. Das ergibt sich aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit, weil andernfalls ein Unterhaltsanspruch gesondert in einem Eilverfahren durchgesetzt werden müßte.