OLG Koblenz - Urteil vom 16.05.1989 (11 UF 680/88) - DRsp Nr. 1996/23085
OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.1989 - Aktenzeichen 11 UF 680/88
DRsp Nr. 1996/23085
Eine Erweiterung der Berufung aufgrund von Umständen, die erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten sind (Rechtskraft der Scheidung aufgrund teilweiser Rücknahme der Berufung und die daraufhin erfolgte Hinterlegung des in erster Instanz zuerkannten Unterhalts) ist zulässig. Das ergibt sich aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit, weil andernfalls ein Unterhaltsanspruch gesondert in einem Eilverfahren durchgesetzt werden müßte.
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