OLG Koblenz - Urteil vom 16.07.1998
11 UF 614/97
Normen:
Bulgarisches Familiengesetzbuch Art. 82, 84, 85;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1532

OLG Koblenz - Urteil vom 16.07.1998 (11 UF 614/97) - DRsp Nr. 1999/1307

OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.1998 - Aktenzeichen 11 UF 614/97

DRsp Nr. 1999/1307

Nach bulgarischem Recht bestimmt sich das Maß des Unterhalts für nicht volljährige Kinder nach den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und den Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen (Art. 84 FamGB). Die Höhe des Unterhalts für nicht volljährige Kinder bestimmt sich nach Art. 85 FamGB nach den Bedürfnissen des Kindes und entsprechend den Möglichkeiten des Elternteils innerhalb der vom Ministerrat festgelegten Grenzen. Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch nach Art. 82 Abs. 2 und 3 FamGB als Schüler (Studenten) bestimmter Schulformen im Alter von 20 - 25 Jahren, wobei sie bedürftige sein müssen und die Eltern leistungsfähig sein müssen. Aufgrund des niedrigeren Lebensstandards in Bulgarien liegt der Bedarf eines in Bulgarien lebenden Kindes etwa bei einem Drittel der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle.

Normenkette: